Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Gerüstbau
1. Geltung der Bedingung und Vertragsabschluß
Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen. Es gelten darüber hinaus die in der Ausschreibung enthaltenen Erfordernisse, die entsprechenden Bedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistung VOB, die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Ge rüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften – sämtliche in der jeweils gültigen Fassung – als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige der Ausschreibung des Auftrag – gebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit diesen AGB übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Einbeziehung der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
3.7.1 Die Gerüste sind zu einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutpflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand nach Aufforderung durch den Auftraggeber wiederherzustellen.
3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von großer Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vor leistung nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.3 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein, als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420 Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Grundfläche des Gerüstes gerechnet. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebots unter – lagen bleiben unser Eigentum. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei münd lichen bzw. bei fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgegebenen Frist widerspricht.
3. Behandlung des Gerüstes durch den Auftraggeber und Rückgabepflicht
Der Auftraggeber darf ohne unsere schriftliche Zustimmung keine Netze, Beschilderungen oder sonstige Gegenstände am Gerüst anbringen oder Veränderungen am Gerüst vornehmen. Nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung hat der Auftraggeber das Gerüst mit allen Einrichtungen vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchs – überlassung eingetretenen Schäden oder Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
4. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsmäßigen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
5. Schäden an einzurüstenden Sachen
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder auf dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zu Last fällt. Dies gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht unverzüglich, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach Ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden, es sei denn, die Überschreitung der Frist beruht auf Umständen, die vom Auftraggeber und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der Frist mit dem Wegfall der die Anzeige verhindernden Umstände.
6. Vergütung
Die Vergütung wird nach den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich erbrachten Leistungen erbracht, soweit keine andere Berechnungsart vereinbart wurde. Ist als Vergütung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vor gesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Ver langen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minder kosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
7. Zahlungsbedingungen
Soweit keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden, sind 70 % der vereinbarten Vergütung nach dem Aufbau und 30 % kurz vor Abbau des Gerüstes fällig. Verlängert sich die Standzeit über den zunächst vereinbarten Zeitraum hinaus, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden nach der Annahme und Schlussberechnung Fehler in den Unter – lagen der Abrechnung (§ 14 Nr.1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussberechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftrag – nehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenen Beträge zu erstatten. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs.2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus Überzahlung (§ 812 ff. BGB) werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff. BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs.3 BGB) berufen.
8. Schriftform
Die Schriftform gilt auch als gewährt, wenn die formbedürftige Erklärung durch Telefax übermittelt wird.
9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögens Friedberg bestimmt.
Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung
Tugend Gerüstbau erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für Tugend Gerüstbau zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41
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